Urteile Kanzlei

Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Habilitation nach BFH-Entsceidung grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. August 2016, Az. VI R 52/15, nach der von Steuerberater Frank Schmidt eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Leipzig entschieden, dass Aufwendungen für eine Habilitationsfeier eines angestellten Arztes grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Habilitation ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts zwar ein herausragendes persönliches, aber nicht ein privates, sondern ein berufliches Ereignis. Demzufolge kommt es bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen maßgeblich darauf an, ob die Auswahl der eingeladenen Gäste nach allgemeinen berufsbezogenen Kriterien erfolgte. Ist dies der Fall, steht der Abzugsfähigkeit nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die Gästeliste bestimmt hat und als Gastgeber auftrat und dass die Feier nicht in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfand.

BFH-Entscheidung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für von Gemeinden organisierte Dorffeste

Mit Gerichtsbescheid vom 30. April 2014, Az. XI R 42/12, hat der Bundesfinanzhof auf Grund der von Steuerberater Frank Schmidt eingelegten Revision gegen ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts einer Gemeinde, die Dorffeste veranstaltet, den ermäßigten Umsatz-steuersatz (7 %) auf die erzielten Eintrittsgelder zugestanden.
Ob auf die Leistungen der Gemeinde die Ermäßigungsvorschrift nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Darbietungen ausübender Künstler) anzuwenden ist, hat der Bundesfinanzhof offen gelassen, da in jedem Fall die Ermäßigungsvorschrftt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d (Tätigkeit als Schausteller) greifen würde. Ob die Leistungen durch den Veranstalter selbst oder durch Erfüllungsgehilfen erbracht werden, ist nach der Entscheidung ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Darbietungen nur einmal jährlich und am selben Ort oder mehrfach und an ständig wechselnden Orten erbracht werden. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, sowohl für Gemeinden als auch für private Veranstalter.

Gewerbesteuerpflicht von öffentlichen Wasserversorgungsbetrieben
Steuerberater Frank Schmidt erwirkt positives FG-Urteil

Mit Urteil vom 24.9.2013, Az. 3 K 605/12 hat das Sächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Wasserversorgungsbetrieb in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (hier Zweckverband) jedenfalls dann nicht der Gewerbsteuer unterliegt, "… wenn bei objektiver Betrachtung zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ein positives Ergebnis - mithin ein Totalgewinn - nicht zu erwarten ist".
Die "Zusammenschau" der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen, der Satzung, der seit Gründung erzielten Betriebsergebnisse sowie der Möglichkeit, die Gebührneinnahmen so zu steuern, dass bezogen auf die Gesamtbetriebsdauer zeitweise erzielten Gewinne die Verluste nicht übersteigen, führten zu dem Ergebnis, dass eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist.
Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen, das Finanzamt hat aber auf die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde bei Bundesfinanzhof einzulegen, verzichtet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Die Entscheidung dürfte grundsätzliche Bedeutung zumindest für die Wasserversorgungs- und ähnliche Betriebe der öffentlichen Hand in Sachsen haben.

Urteil des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug bei Gemeinden

Nach neunzehnjährigem Rechtsstreit über die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung einer gemischt genutzten Sporthalle durch eine Gemeinde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.11.2011 der Rechtsauffassung der Steuerkanzlei Schmidt zugestimmt, dass die Gemeinde für die entgeltliche Überlassung der Turnhalle an private Nutzer sowie Nachbargemeinden zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Konkret hat der BFH entschieden, dass nachhaltig gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand, stets der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese auf zivilrechtlicher Grundlage (Vertrag, Rechnung) oder im Rahmen eines potentiellen Wettbewerbs erbracht werden und somit der Gemeinde den Vorsteuerabzug grundsätzlich zuerkannt.
Im Zurückverweisungsverfahren hatte nun das Finanzgericht Leipzig über die Ermittlung der anteiligen Vorsteuerbeträge zu entscheiden und hierzu am 07.03.2013 ein zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenes Urteil von ebenfalls grundsätzlicher Bedeutung erlassen. Danach ist der Anteil der nichtwirtschaftlichen Nutzung (Schulsport) objektiv auf bestimmte Zeiten begrenzt, so dass Leerzeiten der wirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind. Im konkreten Fall wurden der Gemeinde 89 % der Vorsteuer zuerkannt. Erfahrungsgemäß liegt bei gemeindlichen Sporthallen der Nutzungsanteil bei dieser Ermittlung zwischen 60 und 90 %, so dass sich vor allem bei Neubau oder größeren Reparaturen die Veranlagung zur Umsatzsteuer sehr positiv auswirken kann.

Steuerberater Frank Schmidt im Juni 2010 erneut beim Bundesfinanzhof erfolgreich

Abschreibungen auf vor dem 1.7.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR errichtete Anlagen

Mit Beschluss vom 10. Juni in 2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Anlagen, die vor dem 1.7.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR errichtet wurden und noch genutzt werden, Abschreibungen selbst dann geltend gemacht werden können, wenn keine D-Mark-Eröffnungsbilanz erstellt wurde.

Im Streitfall hatte ein kommunales sächsisches Wasserversorgungsunternehmen erstmals für das Jahr 1994 Gebühren erhoben, so dass dieses Jahr als Betriebsgründungsjahr gilt. Bereits Mitte der 80-er Jahre (der genaue Zeitpunkt war nicht mehr feststellbar) wurden in erheblichem Umfang Wasserversorgungs- und Hausanschlussleitungen verlegt. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Abschreibungen verwehrt, weil die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nachgewiesen werden konnten. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde wegen der Nichtzulassung zur Revision hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts aufgehoben und dem Finanzgericht aufgegeben, die Einlagewerte zum 1.1.1994 sowie die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und auf dieser Grundlage die Abschreibungen auf dem Weg einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Die Entscheidung kann für alle Steuerpflichtigen im Beitrittsgebiet, die für ihre Tätigkeiten langlebige Wirtschaftsgüter (Gebäude und bauliche Anlagen, Leitungen, Straßen, Wege, Plätze u.a.) nutzen, die vor dem 1.7.1990 angeschafft oder hergestellt wurden, von Bedeutung sein.

Steuerberater Frank Schmidt weiter vor Finanzgerichten erfolgreich:

Vorsteuerabzugsberechtigung für Bepflanzung und Pflege des Kurparks und Grünanlagen
In einem Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht wurde erreicht, dass eine Stadt, welche umsatzsteuerpflichtig (7 %) Kurtaxe erhebt, zum Vorsteuerabzug für die Bepflanzung und Pflege des Kurparks und damit in Verbindung stehender Grünanlagen sowie für die Betreibung eines Stadt- und Informationszentrums berechtigt ist. Die Eingangsleistungen können dabei wahlweise ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden.
Vorsteuerabzugsberechtigung für Aufwendungen zur Sanierung des Marktplatzes
In einem weiteren Verfahren hat des Sächsische Finanzgericht die Revision zur Klärung der Frage, ob eine Gemeinde, die Ihre Entgelte aus der Überlassung von Marktständen der Umsatzsteuer unterwirft, für in Anspruch genommene Leistungen zur Sanierung des Marktplatzes (insbesondere Bepflasterung) den Vorsteuerabzug geltend machen kann, zugelassen. Die Revision wurde natürlich eingelegt.

Trinkwasseranlagen ab sofort mit sieben statt 19 Prozent versteuert

Für Trinkwasser und dessen Bereitstellung gilt dagegen nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Bis 1999 war dies bereits die Norm. Doch im Jahr 2000 beschloss die Regierung, den entsprechenden Steuersatz zunächst auf 16 Prozent anzuheben. 2007 stieg dieser Satz im Rahmen der allgemeinen Steuererhöhung dann auf 19 Prozent. Der gilt nicht nur für Trinkwasser, sondern auch für jene Leistungen, die dazu dienen, das Wasser bereitzustellen, beispielsweise Rohrleitungen und Anschlüsse.

Uwe J. aus Leipzig hatte 2006 ein Haus gebaut und musste deshalb den erhöhten Steuersatz auf seinen Trinkwasseranschluss entrichten. Er empfand dies als Unrecht und will jetzt zuviel gezahlte Gelder zurück haben. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat die Chancen dafür deutlich erhöht. "Das Urteil ist eine Ohrfeige für den deutschen Fiskus, denn das bedeutet in der Folge, dass nach deutschem Steuerrecht auch das Verlegen der Wasserleitung mit sieben Prozent der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist", fasst Steuerberater Frank Schmidt den Inhalt des Urteils zusammen.

Urteil des EuGh Luxemburg vom 3.4.08
Az: C-442/05

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8.10.08
AZ VR 61/03

Plus-Minus ARD vom 14.04.2009

Steuerberater Frank Schmidt vor dem Europäischen Gerichtshof erfolgreich!

Mit Urteil vom 3. April 2008 hat der Europäische Gerichtshof in einem durch Steuerberater Frank Schmidt als Prozessvertreter für den Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien entschieden, dass das Verlegen von Hausanschlüssen umsatzsteuerlich keine eigenständige Leistung darstellt, sondern zur Trinkwasserversorgung gehört.
Damit konnte ein seit dem Jahr 2000 durch alle Instanzen geführtes Musterverfahren zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
Die bisherige Praxis der deutschen Finanzverwaltung und einiger anderer Länder der Europäischen Gemeinschaft,für Hausanschlusskosten und Wasserversorgungsbeiträge den vollen Umsatzsteuersatz (19 %) und nicht den für die Trinkwasserversorgung geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %), zu verlangen, weil das Verlegen von Wasserversorgungsleitungen losgelöst von der eigentlichen Wasserlieferung zu betrachten ist, ist nun hinfällig geworden.
Der MDR hat in den Tagesnachrichten sowie durch ein mehrfach ausgestrahltes Interview mit Steuer Frank Schmidt über den Erfolg informiert.
Auch die Leipziger Volkszeitung und andere Tageszeitungen, am ausführlichsten natürlich die Torgauer Zeitung, berichteten:

"Torgauer Zeitung" am 4. April 2008: Torgauer Sieg vor EU-Gericht

Westelbischer Zweckverband gewinnt für Trinkwasserkunden

Von Frank Lehmann

Torgau (TZ). Jubel rund um den Torgauer Wasserturm. Hunderte Euro sparen künftig Trinkwasserkunden nicht nur beim Westelbischen Trink- und Abwasserzweckverband, sondern in ganz Europa, wenn sie ihr Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgung anschließen oder eine Änderung des bestehenden Anschlusses veranlassen. Das hat gestern der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Kostenersparnis erfolgt im Bereich der Umsatzbesteuerung.
Der Zweckverband Torgau hatte bereits unter der Leitung von Geschäftsführer Thomas Landshöft und unter Vertretung von Steuerberater Frank Schmidt aus Leipzig seit dem Jahr 2000 ein Musterverfahren durch alle Instanzen geführt, das gestern nun seinen erfolgreichen Abschluss fand. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob Anschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse und ähnliche Entgelte für das Verlegen von Trinkwasserleitungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Die deutsche Finanzverwaltung und einige andere Länder der Europäischen Gemeinschaft verlangen für diese Entgelte nämlich den vollen Umsatzsteuersatz. Für die Trinkwasserversorgung gelten jedoch die sieben Prozent. "Das wäre genauso, als würde die Milch mit sieben Prozent und die Milchverpackung mit 19 Prozent besteuert", machte der heutige ZV-Geschäftsführer Uwe Fiukowski deutlich. Der Torgauer Zweckverband wehrte sich gegen diese Rechtslage und vertrat die Auffassung einer einheitlichen, untrennbaren Leistung. "Schließlich verlegt niemand eine Wasserleitung um ihrer selbst willen und holt sich dann das Wasser im Wasserwerk ab", ergänzte Steuerberater Frank Schmidt.
Mit der gestrigen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof dem Zweckverband Torgau-Westelbien vollständig Recht gegeben. Das Torgauer Unternehmen hat somit erreicht, dass die Verlegung von Wasserversorgungsleitungen durch Wasserversorgungsunternehmen zum Vorteil der Trinkwasserkunden nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz (in Deutschland sieben Prozent) belastet wird. Zurückliegende Bescheide werden noch rechtlich geprüft. Immerhin wurde die Klage ja bereits im Jahr 2000 eingereicht.


Mit einem Glas Sekt stießen gestern
Uwe Fiukowski (l.), und Steuerberater
Frank Schmidt auf ihren Sieg vor dem
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an.
Foto: TZ/Lehmann